Zuschüsse zur Wohnfeldverbessernden Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI
Die Pflegekasse kann unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse von bis zu 4.180 € pro pflegebedürftiger Person für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gewähren. Dies gilt auch im Zusammenhang mit einem Umzug.
Kostenübernahme bei einem Umzug
Ein Umzug kann durch die Pflegekasse bezuschusst werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Medizinische Notwendigkeit
Der Umzug ist aufgrund einer Krankheit, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit erforderlich.
Beispiele:
- Umzug in eine barrierefreie Wohnung
- Umzug in eine Wohnung, die besser an die pflegerischen Bedürfnisse angepasst ist
- Keine anderweitige Hilfe möglich
Der Umzug kann nicht selbst durchgeführt werden und es steht keine andere zumutbare Hilfe zur Verfügung (z. B. durch Angehörige).
- Nachweis der Notwendigkeit
Erforderlich ist ein ärztliches Attest oder ein Pflegegutachten, aus dem die medizinische Notwendigkeit des Umzugs hervorgeht.
Weitere förderfähige Maßnahmen nach § 40 Abs. 4 SGB XI
Neben Umzugskosten können auch Maßnahmen zur Anpassung des Wohnumfeldes bezuschusst werden, zum Beispiel:
- Einbau von Duschhilfen
- Anbringung von Haltegriffen
- Verbreiterung von Türen
- weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Barrierefreiheit
Die Bewilligung erfolgt durch die zuständige Pflegekasse und setzt einen vorherigen Antrag voraus.